Zusammenfassung
214. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
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Auszug
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann— im folgenden Vertragsparteien genannt — sindübereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Artikel 1Gegenstand der Vereinbarung(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:1. Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen Zuschüssen nach Art. 22 Abs. 2, Investitionszuschüssen und Sonderzuschüssen an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sowie an die Rechtsträger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß§ 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu betrachten sind, zu gewährleisten, und 2. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten neu zu gestalten.(2) Die Vertragsparteien kommen überein:1. In den Jahren 1985, 1986 und 1987 werden leistungsbezogene, sich an der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung orientierende Finanzierungssysteme für die österreichischen Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 vorzubereiten und zu erproben sein.2. Mindestens zwei von den Vertragsparteien vorzuschlagende Finanzierungssysteme werden in mindestens zehn Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 ab 1. Juli 1986 praxisgerecht zu erproben sein. Diese zehn Krankenans...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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