Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994

Zusammenfassung


863. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994

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Auszug


Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß An. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

— im folgenden Vertragsparteien genannt — kommen überein, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:

1.  im  Rahmen von  Länderquoten  Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach Art. 21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen   in   öffentlichen   Krankenanstalten   für Psychiatrie   sowie   an   die   Träger   privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes  bezeichneten  Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren,

2.  im  Rahmen  von  Länderquoten  Mittel  für Strukturreformen nach Art. 2 an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu gewähren, und 3.  die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten gemäß Z 1   (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) neu zu gestalten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein:

1. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten — ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie — nach Maßgabe eines auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu beschließenden Realisierungsplanes zu verringern sein, wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990 abgebauten Akutbetten anzurechnen sein wird:

a) öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

b)  private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß   § 16   des   Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig      geführte       Krankenanstalten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,

c)  private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.

Dem Abbau entsprechend werden auch die personellen und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich aufgestellten Betten zu verringern sein.

2.  Die aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage   in   der   Krankenversicherung   gemäß Art. 27   Abs. 9   erfließenden   zusätzlichen   Mittel werden   an   den   Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds — im folgenden Fonds genannt — zu überweisen sein.

3.  Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 18 wi...

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