Zusammenfassung
17. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen samt Anlagen
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Auszug
VEREINBARUNG gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiet der Donau-Auen zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:Artikel I Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Donau-Auen in und östlich von Wien unter Wahrung der Funktion der Donau als internationale Wasserstraße und der Sicherung der Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung.Artikel II Bereich des Nationalparks(1) Der Nationalpark Donau-Auen im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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