Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen

Zusammenfassung


51. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen

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Auszug


Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anlagen wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene

ökologisch besonders wertvollen Gebiete der Oberösterreichischen Kalkalpen von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen.

Artikel I Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Oberösterreichischen Kalkalpen.

Artikel II Nationalparkgebiet

(1) Der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen im Sinne dieser Vereinbarung soll vorerst,

ausgehend von der in Abs. 2 dargestellten ...

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