Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, abgeändert wird

Bundesgesetzblatt, 14 November 1990 (Nr. 685/1990)

Verordnung (V)

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Zusammenfassung


685. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf

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Auszug


Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, abgeändert wird

Auf Grund des Art. II § 4 Abs. 4 des Sicherheitskontrollgesetzes,

BGBl. Nr. 408/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1978

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:

Die Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß

dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, BGBl.

Nr. 629/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 518/1978 wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Die Z 5 lautet:

„5. Anlagen für die Aufbereitung bestrahlter Brennelemente; dazugehörende besonders konstruierte oder vorbereitete Ausrüstung,

und zwar:

a) Brennelementzerschneider

(Ausrüstung zur Öffnung der Umhüllung des Brennstoffes zur Freisetzung d...

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