Zusammenfassung
685. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf
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Auszug
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, abgeändert wird
Auf Grund des Art. II § 4 Abs. 4 des Sicherheitskontrollgesetzes,
BGBl. Nr. 408/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1978wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:Die Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäßdem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, BGBl.Nr. 629/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 518/1978 wird wie folgt geändert:Artikel I 1. Die Z 5 lautet:„5. Anlagen für die Aufbereitung bestrahlter Brennelemente; dazugehörende besonders konstruierte oder vorbereitete Ausrüstung,und zwar:a) Brennelementzerschneider(Ausrüstung zur Öffnung der Umhüllung des Brennstoffes zur Freisetzung d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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