Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, abgeändert wird

Zusammenfassung


848. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf

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Auszug


Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, abgeändert wird

Auf Grund des Art. II § 8 Abs. 2 des Sicherheitskontrollgesetzes, BGBl. Nr. 415/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:

Die Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, BGBl. Nr. 629/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 518/1978 und 685/1990 wird wie folgt geändert:

Artikel I 1.  Die Z 2 lit. flautet:

,,f) Umwälzpumpen für das primäre Kühlmittel

(Besonders konstruierte oder vorbereitete Pumpen, die zur Umwälzung des Primärkühlmittels in Reaktoren gemäß Z 1 geeignet und aufwendig oder vielfach gedichtet sind.)"

2.  Die Z 7 A lautet:

„A. Zentrifugen zur Trennung von Uranisotopen Rotierende Komponenten a) Kompletter Rotor

(Dünnwandige Zylinder oder eine Anzahl zusammengesetzter dünnwandiger Zylinder, die aus einem oder mehreren der folgenden Werkstoffe mit hohem Festigkeits-zu-Dichte-Verhältnis hergestellt sind:

aa) „Martensitaushärtender"   Stahl   mit einer Zugfestigkeit von  2,05  x  109

N/m² oder darüber;

bb) Aluminium-Legierungen mit einer Zugfestigkeit von 0,46 x 109 N/m² oder darüber;

cc) faserförmige Materialien, die für die Verwendung in Verbundwerkstoffen geeignet sind und die einen spezifischen Elastizitätsmodul von 12,3 x 106 m oder darüber und eine spezifische Zugfestigkeit von 0,3 x 106 m oder darüber aufweisen.)

b)   Rotor-Röhren

(Besonders konstruierte oder vorbereitete dünnwandige Zylinder mit Wandstärken von 12 mm oder weniger und einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm, die aus einem oder mehreren der in lit. a beschriebenen Werkstoffe mit hohem Festigkeits-zu-Dichte-Verhältnis hergestellt sind.)

c)   Ringe oder Bälge

(Komponenten, die besonders konstruiert oder vorbereitet sind, um der Rotorröhre örtliche Unterstützung zu geben, o...

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