Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 275/1968 zur Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzeil (Donau)

Zusammenfassung


102. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)

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Auszug


Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 275/1968 zur Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzeil (Donau)

AUSWÄRTIGES AMT V 3 — 81.SA 32

Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die  

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgesch...

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