Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse
Bundesgesetzblatt, 03 Dezember 2003 (Nr. 107/2003)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
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107. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse
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Auszug
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.  Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann– im Folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, ökologisch besonders wertvolle Gebiete des Gesäuses von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen,gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:  Artikel 1  Gegenstand der Vereinbarung  Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Gesäuse.  Artikel 2  Nationalparkgebiet  (1) Der Nationalpark Gesäuse im Sinne dieser Vereinbarun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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