Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli 1962, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes und damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert werden (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962).

Zusammenfassung


205. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962.

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Auszug


Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli 1962, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes und damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert werden (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

§ 1. 1. Im Artikel 15 hat der zweite Absatz zu lauten:

„(2) In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei,

der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten

örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 103)

abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinde entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen."

2. Im Artikel 21 haben die Absätze 1 und 3

zu lauten:

„(1) Das Dienstrecht einschließl...

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