Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften

Zusammenfassung


48. Kundmachung: Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

ABKOMMEN ÜBER GEMEINSAME ORGANE FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

IN DEM BESTREBEN, die Zahl der Organe zu beschränken, die im Rahmen der von ihnen geschaffenen Europäischen Gemeinschaften ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben,

HABEN BESCHLOSSEN, für diese Gemeinschaften bestimmte...

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