Zusammenfassung
640. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
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Auszug
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.  der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges IX verfassungsändernd ist, wird genehmigt und 2.  im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen II bis VI zu Protokoll A, die Tabellen C und D zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang V dadurch kundzumachen, daß der Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zu öffentlichen Einsicht aufgelegt wird. (Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN Präambel Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)und die Republik Bulgarien  (in  der Folge  Bulgarien genannt),In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses Prozesses zu kooperieren,In Anbetracht der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien bestehenden traditionellen Bindungen und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte und in Anerkennung dessen, daß die EFTA-Staaten und Bulgarien diese Bindungen zu stärken und enge und dauerhafte Beziehungen aufzubauen wünschen,Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Bulgarien im Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Erklärung,In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten, einschließlich den Rechten von Angehörigen von Minderheiten, und den Grundfreiheiten, sowie in Erinnerung ihrer Mitgliedschaft beim Europarat,In Erwägung der Verpflichtung der EFTA-Staaten und Bulgariens gegenüber dem freien Handel und insbesondere den Prinzipien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede   zwischen   den   EFTA-Staaten   und Bulgarien und damit unter Anerkennung, daß die Ziele dieses Abkommens durch ihre entsprechenden Bestimmungen erreicht werden sollen,Zu diesem Zwecke entschlossen, stufenweise eine Freihandelszone zu begründen, indem die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abgebaut werden,Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkom...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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