Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können

Bundesgesetzblatt, 22 April 2004 (Nr. 16/2004)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge) - BMAA (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht

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Auszug


Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICHJahrgang 2004 Ausgegeben am 22. April 2004 Teil III

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