Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können
Bundesgesetzblatt Nr. 16/2004, 22. April 2004 › Sonstiges (insbesondere Staatsverträge) › BMAA (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten)
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