Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. Mai 1960 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte ?Aktivitätsbezügen oder" im § 33 Abs. 1 der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, gesetzwidrig waren.

Zusammenfassung


119. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte "Aktivitätsbezügen oder" im § 33 Abs. 1 der Bundestheaterpensionsverordnung gesetzwidrig waren.

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. Mai 1960 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte ?Aktivitätsbezügen oder" im § 33 Abs. 1 der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, gesetzwidrig waren.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des B...

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