Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952 über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, der im Provisionsstand befindlichen Lohnbediensteten der Verwaltung des ehemals hofärarischen und des ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen gebundenen Vermögens sowie der Arbeiter der ehemaligen Bundes-Schwefelsäure- und chemischen Produktenfabrik in Wien-Heiligenstadt.

Zusammenfassung


53. Verordnung: Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, der im Provisionsstand befindlichen Lohnbediensteten der Verwaltung des ehemals hofärarischen und des ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen gebundenen Vermögens sowie der Arbeiter der ehemaligen Bundes-Schwefelsäure- und chemischen Produktenfabrik in Wien-Heiligenstadt.

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952 über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, der im Provisionsstand befindlichen Lohnbediensteten der Verwaltung des ehemals hofärarischen und des ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen gebundenen Vermögens sowie der Arbeiter der ehemaligen Bundes-Schwefelsäure- und chemischen Produktenfabrik in Wien-Heiligenstadt.

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 187, wird mit Zustim...

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