Zusammenfassung
110. Postordnung ? PO.
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Auszug
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) vom 2. Mai 1957 über die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post (Postordnung ? PO).
Auf Grund des § 7 des Postgesetzes, BGBl.
Nr. 58/1957, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1957 verordnet:I. Allgemeiner Teil.Anwendungsbereich der Postordnung.§ 1. Die Postordnung setzt die Bedingungen für die Annahme und Abgabe von Briefsendungen und Paketen sowie für die Übermittlung und Einziehung von Geldbeträgen fest.§ 2. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der sonstigen Dienste der Post, insbesondere für die Personenbeförderung und für den Geldverkehr auf Rechnung des Österreichischen Postsparkassenamtes, sind in besonderen Vorschriften festgesetzt.§ 3. Die Bestimmungen der Postordnung gelten auch für den Postverkehr mit dem Ausland,soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes anordnen.Ausübung des Postdienstes durch die Postämter.§ 4. Die Postämter haben den Postdienst in der Regel im vollen Umfang auszuüben.§ 5. An einer allgemein zugänglichen Stelle des Postamtes ist eine Dienstübersicht anzubringen,in welcher der für das Postamt festgesetzte Umfang des Postdienstes anzugeben ist. Welche Angaben außerdem in die Dienstübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Sonstige Mitteilungen, welche die Ausübung des Postdienstes betreffen, werden vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft(Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)im Post- und Telegraphenverordnungsblatt verlautbart.§ 6. Die durch Seuchen, Überschwemmungen,Lawinenkatastrophen oder sonstige allgemeine Notstände bedingten Einschränkungen des Postdienstes werden vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)öffentlich bekanntgegeben.§ 7. Die Postämter sind verpflichtet, den Postdienst in dem in der Dienstübersicht angegebenen Umfang auszuüben.§ 8. Die Prüfung, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, ist in jedem Zeitpunkt der Beförderung zulässig. Wenn die Prüfung ergibt, daß die Beförderungsbedingungen nicht eingehalten sind, ist die Postsendung oder der Geldbetrag dem Absender zurückzugeben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.§ 9. Beschwerden über die Ausübung des Postdienstes durch die Postämter sind von derörtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion schriftlich zu erledigen. Binnen zwei Wochen von dem der Zustellung der Erledigung folgenden Tag an kann beim Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft(Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) die Überprüfung der Erledigung der Post- und Telegraphendirektion verlangt werden. Das Verlangen ist bei der Post- und Telegraphendirektion geltend zu machen, welche die Beschwerde erledigt hat.Amtsstunden der Postämter.§ 10. Die Amtsstunden der Postämter sind entsprechend den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen in den Dienstübersichten anzugeben.§ 11. Die Postämter sind berechtigt, die Amtsstunden zu unterbrechen, soweit dies erforderlich ist, um die während der Amtsstunden einlangenden oder abzufertigenden Postsendungen auszuarbeiten.Ausübung des Postdienstes durch die Posthilfsstellen.§ 12. Die dem örtlich zuständigen Postamt(Abrechnungspostamt) untergeordneten Posthilfsstellen haben den Postdienst im beschränkten Umfang auszuüben.§ 13. Bei jeder Posthilfsstelle ist an einer allgemein zugänglichen Stelle eine Geschäftsübersicht anzubringen, in welcher der für die Posthilfsstelle bestimmte Umfang des Postdienstes anzugeben ist. Welche Angaben außerdem in die Geschäftsübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Die Posthilfsstellen sind verpflichtet,den Postdienst in dem in der Geschäftsübersicht angegebenen Umfang auszuüben.§ 14. Soweit erforderlich, sind Geschäftsstunden für die Ausübung des Postdienstes in der Geschäftsübersicht anzugeben. Wenn keine Geschäftsstunden in der Geschäftsübersicht angegeben sind, hat der Geschäftsführer den Postdienst auszuüben, soweit er in der Posthilfsstelle angetroffen wird.Auskünfte über Postsendungen.§ 15. Die Postämter dürfen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist,Auskünfte über Postsendungen und Geldbeträge nur dem Absender oder dem Empfänger geben,wenn der Nachfragende seine Berechtigung glaubhaft macht und die wesentlichen Merkmale der Postsendung angibt.§ 16. Die Postämter sind berechtigt, Auskünfte abzulehnen oder von der Vorauszahlung der Mehrkosten abhängig zu machen, wenn die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Nachforschungen Kosten verursachen, welche dieüblichen Nachforschungskosten übersteigen.§ 17. Der Absender und der Empfänger sind innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Sendung oder des Geldbetrages folgenden Tag an berechtigt, gegen Entrichtung der Nachforschungsgebühr Urkunden einzusehen,in denen die Übernahme der Postsendung oder des Geldbetrages bestätigt ist.Ermittlung und Entrichtung von Postgebühren.§ 18. Die Postämter haben ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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