Zusammenfassung
250. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet:  Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2001, wird  wie folgt geändert:  Die Anlage lautet wie folgt:  Anlage  Die folgenden Listen für Humanarzneimittel und Veterinärarzneimittel enthalten unter Angabe des Rezeptpflichtstatus  Teil 1:  Sammelbezeichnungen: nach fachlichen Gesichtspunkten stofflicher Art, therapeutischer Anwendung oder Arzneiform.  Teil 2:  Wirkstoffe definierter chemischer Zusammensetzung.    INN-Bezeichnungen erfolgen in Blockschrift.     Die Rezeptpflicht gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, auch für Salze,  Ester, Salze von Estern.  Teil 3:  Pflanzen und Pflanzenteile; Pflanzenbestandteile wie ätherische Öle, Harze u. dgl.; Tiere und  deren Bestandteile.    Die Bezeichnungen erfolgen unter dem Namen der Stammpflanze, gegebenenfalls des Pflanzenteiles oder Pflanzenbestandteiles bzw. der üblichen Bezeichnung des Tieres oder dessen Bestandteiles.Die Rezeptpflicht gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, auch für daraus  hergestellte Auszüge.  Fällt ein in Teil 2 oder Teil 3 enthaltener Wirkstoff unter eine Sammelbezeichnung, gilt der in Teil 2 oder  Teil 3 angeführte Rezeptpflichtstatus.  A. HUMANARZNEIMITTEL  Arzneimittel, welche zu Einspritzungen in und unter die Haut und Schleimhaut, in die Muskulatur und  andere Organe, in die Blutbahn, in den Rückenmarkskanal, in geschlossene Körperhöhlen, zur Einverleibung durch Suppositorien, zur Aufbringung auf die Schleimhäute (insbesondere auch die Schleimhäute  des Auges, des Mundes und der Vagina) dienen sollen, werden hinsichtlich der Rezeptpflicht den Arzneimitteln für den inneren Gebrauch gleichgestellt.  Anhang I  Ausnahmen von der Rezeptpflicht  Anhang II  Warnhinweise  Zeichenerklärung:  RP: Rezeptpflichtig      NR: Rezeptpflichtig, wiederholte Abgabe verboten  RPF: Rezeptfrei  R:  Ausnahmen gemäß Anhang I  W:  Warnhinweise gemäß Anhang II  I.E.: Internationale Einheit  INN: Internationaler Freiname  B. VETERINÄRARZNEIMITTEL  Zeichenerklärung:  RP: Rezeptpflichtig  NR: Rezeptpflichtig, wiederholte Abgabe verboten  RPF: Rezeptfrei  I.E.: Internationale Einheit  INN: Internationaler Freiname  A. HUMANARZNEIMITTEL  Teil 1  human  Allergenzubereitungen RP  Antibiotika NR  Bakterien und deren Auszüge und Produkte  RP  Acidophilus-Präparate  RPF  Yoghurt-Präparate  RPF  Benzodiazepine NR  Blutgerinnungsfaktor-Konzentrate NR   Diagnostika, für innerliche Anwendung  NR   Dialyselösungen RP  Digitalis-Glykoside und deren künstliche Umwandlungsprodukte  RP   Hämatopoetische koloniestimulierende Faktoren (CSF)  NR  Hormone und Stoffe mit Hormonwirkung  RP  Aldosteron-Antagonisten  NR  Glukokortikosteroide  NR  Mineralkortikosteroide  NR  Prostaglandine  NR  Immunglobuline NR   Immunsera und Zubereitungen für Menschen  N...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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