Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird

Bundesgesetzblatt, 25 Juni 2002 (Nr. 250/2002)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


250. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das  

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet:  

Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2001, wird  

wie folgt geändert:  

Die Anlage lautet wie folgt:  

Anlage  

Die folgenden Listen für Humanarzneimittel und Veterinärarzneimittel enthalten unter Angabe des Rezeptpflichtstatus

  

Teil 1:  Sammelbezeichnungen: nach fachlichen Gesichtspunkten stofflicher Art, therapeutischer Anwendung oder Arzneiform.  

Teil 2:  Wirkstoffe definierter chemischer Zusammensetzung.  

  INN-Bezeichnungen erfolgen in Blockschrift.   

  Die Rezeptpflicht gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, auch für Salze,  

Ester, Salze von Estern.  

Teil 3:  Pflanzen und Pflanzenteile; Pflanzenbestandteile wie ätherische Öle, Harze u. dgl.; Tiere und  

deren Bestandteile.  

  Die Bezeichnungen erfolgen unter dem Namen der Stammpflanze, gegebenenfalls des Pflanzenteiles oder Pflanzenbestandteiles bzw. der üblichen Bezeichnung des Tieres oder dessen Bestandteiles.

Die Rezeptpflicht gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, auch für daraus  

hergestellte Auszüge.  

Fällt ein in Teil 2 oder Teil 3 enthaltener Wirkstoff unter eine Sammelbezeichnung, gilt der in Teil 2 oder  

Teil 3 angeführte Rezeptpflichtstatus.  

A. HUMANARZNEIMITTEL  

Arzneimittel, welche zu Einspritzungen in und unter die Haut und Schleimhaut, in die Muskulatur und  

andere Organe, in die Blutbahn, in den Rückenmarkskanal, in geschlossene Körperhöhlen, zur Einverleibung durch Suppositorien, zur Aufbringung auf die Schleimhäute (insbesondere auch die Schleimhäute  

des Auges, des Mundes und der Vagina) dienen sollen, werden hinsichtlich der Rezeptpflicht den Arzneimitteln für den inneren Gebrauch gleichgestellt.  

Anhang I  

Ausnahmen von der Rezeptpflicht  

Anhang II  

Warnhinweise  

Zeichenerklärung:  

RP: Rezeptpflichtig  

    

NR: Rezeptpflichtig, wiederholte Abgabe verboten  

RPF: Rezeptfrei  

R:  Ausnahmen gemäß Anhang I  

W:  Warnhinweise gemäß Anhang II  

I.E.: Internationale Einheit  

INN: Internationaler Freiname  

B. VETERINÄRARZNEIMITTEL  

Zeichenerklärung:  

RP: Rezeptpflichtig  

NR: Rezeptpflichtig, wiederholte Abgabe verboten  

RPF: Rezeptfrei  

I.E.: Internationale Einheit  

INN: Internationaler Freiname  

A. HUMANARZNEIMITTEL  

Teil 1  

human  

Allergenzubereitungen RP  

Antibiotika NR  

Bakterien und deren Auszüge und Produkte  RP  

Acidophilus-Präparate  RPF  

Yoghurt-Präparate  RPF  

Benzodiazepine NR  

Blutgerinnungsfaktor-Konzentrate NR   

Diagnostika, für innerliche Anwendung  NR   

Dialyselösungen RP  

Digitalis-Glykoside und deren künstliche Umwandlungsprodukte  RP   

Hämatopoetische koloniestimulierende Faktoren (CSF)  NR  

Hormone und Stoffe mit Hormonwirkung  RP  

Aldosteron-Antagonisten  NR  

Glukokortikosteroide  NR  

Mineralkortikosteroide  NR  

Prostaglandine  NR  

Immunglobuline NR   

Immunsera und Zubereitungen für Menschen  N...

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