Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung 2003)

Zusammenfassung


116. Verordnung: Tierärztekammer-Wahlordnung 2003

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung 2003)

  

Auf Grund des § 41 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, wird verordnet:  

1. ABSCHNITT  

Wahl der Landesausschüsse (Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter)

§ 1. Die Wahl der Mitglieder der Landesausschüsse hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf  

der Mandatsdauer stattzufinden. Die Wahlanordnung hat durch Beschluss des Kammervorstandes zu  

erfolgen; dieser Beschluss ist kundzumachen.  

§ 2. (1) Jedes Land bildet einen Wahlkreis.  

(2) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis gilt § 39 Abs. 3 des Tierärztegesetzes.  

§ 3. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist in jedem Land eine Wahlkommission zu bestellen.

Diese muss mindestens fünf Mitglieder haben.  

(2) Die Mitglieder der Wahlkommission sind über Vorschlag des abtretenden Außenstellenpräsidenten vom Landeshauptmann zu ernennen. Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied der Wahlkommission  

ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus dem Kreis der rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter beziehungsweise Mitglieder der Kammer zu bestellen. Rechtskundige Verwaltungsbeamte des jeweiligen Landes können im Bedarfsfall in beratender Funktion beigezogen werden.  

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Obliegenheiten verpflichtet.  

(4) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der Wahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der  

Wahlkommission vorbehalten sind. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Wahlkommission und deren  

Stellvertretern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt  

verbundenen Pflichten ...

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