Zusammenfassung
527. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten
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Auszug
ZUSATZPROTOKOLL ZU DEN GENFER ABKOMMEN VOM 12. AUGUST 1949 ÜBER DEN SCHUTZ DER OPFER INTERNATIONALER BEWAFFNETER KONFLIKTE (PROTOKOLL I)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehalten wird genehmigt.(Übersetzung)PRÄAMBEL DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –DEN ERNSTHAFTEN WUNSCH BEKUNDEND, daßunter den Völkern Friede herrschen möge,EINGEDENK dessen, daßjeder Staat im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,jedoch IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die Bestim-mungen zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte neu zu bestätigen und weiterzuentwickeln und die Maßnahmen zu ergänzen, die ihre Anwendung stärken sollen,ihrer Überzeugung AUSDRUCK VERLEIHEND, daßweder dieses Protokoll noch die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953 so auszulegen sind, als rechtfertigten oder erlaubten sie eine Angriffshandlung oder sonstige mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Gewalt,und ERNEUT BEKRÄFTIGEND,daß die Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dieses Protokolls unter allen Umständen uneingeschränkt auf alle durch diese Übereinkünfte geschützten Personen anzuwenden sind, und zwar ohne jede nachteilige Unterscheidung, die auf Art oder Ursprung des bewaffneten Konflikts oder auf Beweggründen beruht, die von den am Konflikt beteiligten Parteien vertreten oder ihnen zugeschrieben werden—SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.(2) In Fällen, die von diesem Protokoll oder anderen internationalenÜbereinkünften nicht erfaßt sind, verbleiben Zivilperso-nen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.(3) Dieses Protokoll, das die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges ergänzt, findet in den Situationen Anwendung,die in dem diesen Abkommen gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind.(4) Zu den in Absatz 3 genannten Situationen gehören auch bewaffnete Konflikte, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegt ist.Artikel 2Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls a) bedeutet „I. Abkommen",„II. Abkommen", „III.Abkommen" und „IV.Abkommen" jeweils das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, das Genfer Abkommen vom 12. August 1949zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen und das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszei-ten; „die Abkommen"bedeutet die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges;b) bedeutet „Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts"die in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln, die in internationalenÜbereinkünften verankert sind, denen die am Konflikt beteiligten Parteien als Vertragsparteien angehören, sowie die allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln des Völkerrechts,die auf bewaffnete Konflikte anwendbar sind;c) bedeutet „Schutzmacht"einen neutralen oder anderen nicht am Konflikt beteiligten Staat, der von einer am Konflikt beteiligten Partei benannt, von der gegnerischen Partei anerkannt und bereit ist, die in den Abkommen und diesem Protokoll einer Schutzmachtübertragenen Aufgaben wahrzunehmen;d) bedeutet „Ersatzschutzmacht"eine Organisation,die anstelle einer Schutzmacht nach Artikel 5 tätig wird.Artikel 3Beginn und Ende der Anwendung Unbeschadet der Bestimmungen,die jederzeit anwendbar sind,a) werden die Abkommen und dieses Protokoll angewendet,sobald eine in Artikel 1dieses Protokolls genannte Situation eintritt;b) endet die Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls im Hoheitsgebiet der am Konflikt beteiligten Parteien mit der allgemeinen Beendigung der Kriegshandlungen und im Fall besetzter Gebiete mit der Beendigung der Besetzung;in beiden Fällen gilt dies jedoch nicht für Personen,deren endgültige Freilassung,de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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