Bundesgesetz vom 22. Juni 1949 über die Rückstellung entzogenen Vermögens juristischer Personen des Wirtschaftslebens, die ihre Rechtspersönlichkeit unter nationalsozialistischem Zwang verloren haben (Fünftes Rückstellungsgesetz).

Bundesgesetzblatt, 13 August 1949 (Nr. 164/1949)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


164. Bundesgesetz: Fünftes Rückstellungsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 22. Juni 1949 über die Rückstellung entzogenen Vermögens juristischer Personen des Wirtschaftslebens, die ihre Rechtspersönlichkeit unter nationalsozialistischem Zwang verloren haben (Fünftes Rückstellungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche auf Rückstellung der entzogenen Vermögen der in Abs. {2) genannten juristischen Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit auf eine der im § 1 des Vermögensentziehungs-Erfassungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 10/1945, § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, B. G. Bl.

Nr. 106, oder § 1, Abs. (1), des Ersten,

Zweiten oder Dritten Rückstellungsgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 156/1946, 53/1947 und 54/1947,

genannten Arten verloren und im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz nicht wiedererlangt haben.

(2) Diese juristischen Personen sind Aktiengesellschaften,

Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haf...

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