Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) und das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz ? GGG) geändert werden

Zusammenfassung


115. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) und des Gerichtsgebührengesetzes ? GGG

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) und das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz ? GGG) geändert werden

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel I  

Änderungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher  

Das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und  

Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2001, wird  

wie folgt geändert:  

1. In § 1 wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:  

„(in der elektronischen Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und  

Dolmetscher sowie in den Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für nur einen  

Bezirksgerichtssprengel)“  

2. § 2 wird samt Überschrift wie folgt geändert:  

a) Abs. 1 samt Überschrift lautet:  

„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher  

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste)

einzutragen.“  

b) In der einleitenden Wendung des Abs. 2 wird das Wort „Sachverständigenliste“ durch die Wendung  

„Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste“ sowie in dessen Z 1 lit. f die Wortfolge „einer  

Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „eines  

Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der S...

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