Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz ? DMSG) geändert wird

Bundesgesetzblatt, 19 August 1999 (Nr. 170/1999)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

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Zusammenfassung


170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes ? DMSG

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Auszug


Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz ? DMSG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz

– DMSG) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 (EGVG-Novelle),

167/1978, 406/1988 und 473/1990 wird wie folgt geändert:

Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen,

künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich 2. Abschnitt Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

§ 2 Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

§ 2a Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

§ 3 Unterschutzstellung durch Bescheid

§ 4 Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten,

Absicherungsarbeiten bei Gefahr

§ 5 Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen, Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 6 Veräußerung und Belastung von Denkmalen, Einheit von Sammlungen

§ 7 Umgebungsschutz

§ 8 Zufallsfunde von Bodendenkmalen

§ 9 Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen

§ 10 Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften

§ 11 Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

§ 12 Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 13 Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 14 Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 15 Denkmalbeirat 3. Abschnitt Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

§ 16 Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 17 Bewilligung der Ausfuhr

§ 18 Bestätigung

§ 19 Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

§ 20 Ersatzkauf, Wert

§ 21 Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

§ 23 Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung 4. Abschnitt Archivalien

§ 24 Zuständige Behörde

§ 25 Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)

§ 25a Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung 5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26 Partei und Antragsrechte

§ 27 Eigentümer unbeweglicher Denkmale

§ 28 Form der Anträge und Bescheide

§ 29 Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 30 Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes

§ 31 Sicherungsmaßnahmen

§ 32 Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

§ 33 Denkmalfonds

§ 34 Anheimfall von Kulturgut

§ 35 Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

§ 36 Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

§ 37 Strafbestimmungen

§ 38 Gebührenbefreiung

§ 39 Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 40 Zweckgebundene Gebarung

§ 41 Vollziehung Anhang 1: Signet für „Denkmalschutz“ gemäß § 12

Anhang 2: Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung“ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus

überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale,

die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammen-

hang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich...

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