Zusammenfassung
240. Bundesgesetz: Geschwornengerichtsgesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 22. November 1950 über die Wiedereinführung der Geschwornengerichte (Geschwornengerichtsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung.Der Artikel VI des Gesetzes vom 23. Mai 1873, RGBl. Nr. 119, betreffend die Einführung einer Strafprozeßordnung, in der Fassung derÖsterreichischen Strafprozeßordnung 1945,A.Slg. Nr. 1, hat zu lauten:„Artikel VI. Vor die Geschwornengerichte gehört die Hauptverhandlung über alle Anklagen wegen folgender strafbarer Handlungen:1. Hochverrat (§§ 58 bis 61 des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A.Slg. Nr. 2, und Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 1862,RGBl. Nr. 8/1863),Vorschubleistung (§§ 211 bis 219 StG.) zum Hochverrat,.Störung der öffentlichen Ruhe (§§ 65, 66StG. und Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, RGBl. Nr. 8/1863),Aufstand und Aufruhr (§§ 68 bis 73 und 75StG.),öffentliche Gewalttätigkeit durch gewaltsames Handeln gegen eine von der Regierung zur Verhandlungöffentlicher Angelegenheiten berufene Versammlung, gegen ein Gericht oder eine andere öffentliche Behörde (§§ 76, 77 und 80StG.) oder durch gewaltsames Handeln gegen gesetzlich anerkannte Körperschaften oder gegen Versammlungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht einer öffentlichen Behörde gehalten werden (§§ 78 bis 80 StG.),Herabwürdigung der Verfügungen der Behörden und Aufwiegelung (§ 300 StG. und Artikel III des Gesetzes vom 17. Dezember 1862,RGBl.-Nr. 8/1863),Aufreizung zu Feindseligkeiten (§ 302 StG.),öffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, des Eigentums oder Gutheißen von ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen (§ 305 StG.), bewaffnete Verbindung(§§ 1, 2 des Staatsschutzgesetzes, BGBl.Nr. 223/1936),staatsfeindliche Verbindungen (§§ 4, 5, des Staatsschutzgesetzes),Ansammeln von Kampfmitteln (§ 10 des Staatsschutzgesetzes);2. alle anderen Verbrechen, die mit einer strengeren Strafe als zehnjähriger Kerkerstrafe bedroht sind, jedoch nur dann, wenn entweder nach dem Gesetz auf lebenslange oder mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist oder in der Anklageschrift ausdrücklich beantragt wird, wegen besonders erschwerender Umstände auf eine mehr als zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen.Ist in der Anklageschrift wegen eines Verbrechens,dessen Strafe nach dem Gesetz zehn Jahre übersteigen, aber auch weniger betragen kann, kein solcher Antrag gestellt, so gehört die Hauptverhandlung über die Anklage vor das Schöffengericht. Dieses Gericht darf in keinem Fall eine strengere Strafe als eine zehnjährige Kerkerstrafe verhängen."Artikel II.Änderungen der Strafprozeßordnung.Die Österreichische Strafprozeßordnung 1945,A.Slg. Nr. 1, wird ergänzt und abgeändert wie folgt:1. Der erste Absatz des"§ 8 hat zu lauten:„(1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:1. die Bezirksgerichte,2. die Gerichtshöfe erster Instanz,3. die Geschwornengerichte,4. die Gerichtshöfe zweiter Instanz,5. der Oberste Gerichtshof."2. In der Z. 3 des § 10 entfallen die Worte„als Schwurgerichte oder".3. Der § 13 wird abgeändert wie folgt:a) Im ersten Absatz hat die Z. 1 zu lauten:„1. die Hauptverhandlung und Entscheidungüber Anklagen wegen aller nicht vor die Geschwornengerichte gehörenden Verbrechen und Vergehen;"b) Der zweite Absatz hat zu lauten:„(2) Im Falle der Z. 1 üben sie ihre Tätigkeit als Schöffengerichte in Versammlungen von zwei Richtern und zwei Schöffen, im vereinfachten Verfahren aber als Einzelgerichte aus Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter."4. Nach § 14 wird als § 14 a folgen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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