Zusammenfassung
113. Gesetz: Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über das Wasserrecht (Wasserrechtsnovelle 1945).
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Auszug
Gesetz vom 7. August 1945, womit das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, B. G. Bl. II, Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, ergänzt und abgeändert wird (Wasserrechtsnovelle 1945).
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:
§ 1. Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934,B. G. Bl. II, Nr. 316, betreffend das Wasserrecht,wird ergänzt und abgeändert wie folgt:Artikel I.§ 45 hat zu lauten:„Instandhaltung von Anlagen.§ 45. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, sind die Wasserberechtigten verhalten, ihre Anlagen und die dazugehörigen ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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