Bundesgesetz über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie ? GeSchG)

Zusammenfassung


759. Bundesgesetz: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie ? GeSchG

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Auszug


Bundesgesetz über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie ? GeSchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 215 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:,,

Eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO und deren Vollzug nach § 382d EO kann der Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.“

2. § 1328 ABGB hat samt Überschrift zu lauten:

„1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung

§ 1328. Wer jemanden durch eine stra...

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