Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Zusammenfassung


531. Verordnung: Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird — hinsichtlich der §§ 2, 6 bis 8 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind, anzuwenden.

(2) Gemäß dieser Verordnung sind 1. „Säuglinge"-...

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