Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird

Bundesgesetzblatt, 04 Juni 1997 (Nr. 144/1997)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


144. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 363/1990 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet:

Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 551/1996, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird ersetzt wie folgt:

Anlage Die folgende Liste enthält unter Angabe des Rezeptpflichtstatus Teil 1: Sammelbezeichnungen: nach fachlichen Gesichtspunkten stofflicher Art, therapeutischer Anwendung oder Arzneiform.

Teil 2: Wirkstoffe definierter chemischer Zusammensetzung.

INN-Bezeichnungen erfolgen in Blockschrift.

Die Rezeptpflicht gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, auch für Salze,

Ester, Salze von Estern.

Teil 3: Pflanzen und Pflanzenteile; Pflanzenbestandteile wie ätherische Öle, Harze u. dgl.; Tiere und deren Bestandteile.

Die Bezeichnungen erfolgen unter dem Namen der Stammpflanze, gegebenenfalls des Pflanzenteiles oder Pflanzenbestandteiles bzw. der üblichen Bezeichnung des Tieres oder dessen Bestandteiles.

Die Rezeptpflicht gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, auch für daraus hergestellte Auszüge.

Fällt ein in Teil 2 oder Teil 3 enthaltener Wirkstoff unter eine Sammelbezeichnung, gilt der in Teil 2 oder Teil 3 angeführte Rezeptpflichtstatus.

Arzneimittel, welche zu Einspritzungen in und unter die Haut und Schleimhaut, in die Muskulatur und andere Organe, in die Blutbahn, in den Rückenmarkskanal, in geschlossene Körperhöhlen, zur Einverleibung durch Suppositorien, zur Aufbringung auf die Schleimhäute (insbesondere auch die Schleimhäute des Auges, des Mundes und der Vagina) dienen sollen, werden hinsichtlich der Rezeptpflicht den Arzneimitteln für den inneren Gebrauch gleichgestellt.

Anhang I Ausnahmen vo...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen