Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 26. Juli 1978 über Hygiene in Bädern

Zusammenfassung


495. Verordnung: Hygiene in Bädern

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 26. Juli 1978 über Hygiene in Bädern

Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes,

BGBl. Nr. 254/1976, wird — soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Bäder handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie — verordnet:

1. ABSCHNITT Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder und Bäder an Oberflächengewässern anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnittes dieser Verordnung sind auf Bäder an Oberflächengewässern nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 26, 27, 38 Abs. 1

und 41 sind auf Bäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß

§ 74 der Gewerbeordnung unterliegen, nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind ferner auf Bäder nicht anzuwenden, die a) im Rahmen der Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden oder b) für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind.

2. ABSCHNITT Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit

§ 2. (1) Das Wasser, mit dem die Becken gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung durchgeführt wird (Füllwasser), muß folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein,

2. es muß in bakteriologischer Hinsicht folgende Eigenschaften aufweisen:

a) die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei +22° C höchstens 100 in 1 ml betragen,

b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

3. es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein,

die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.

(2) Sofe...

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