Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 1998)

Zusammenfassung


188. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung 1998

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 1998)

Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 1 Abs. 9, des § 17 Abs. 1 und des § 17 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994,

wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS 1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen – §§ 1 bis 6

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe – §§ 7 bis 13

3. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel 1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene – §§ 14 bis 17

2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel – §§ 18 bis 26

4. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe –

§§ 27 bis 32

5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe – §§ 33 bis 36

6. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe – §§ 37 bis 41

7. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

(EWR) – §§ 42 bis 61

8. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen – § 62

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:

1. Geflügel-Elterntierbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),

2. Brütereien,

3. Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,

4. Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,

5. Geflügelmastbetriebe und 6. Geflügelschlachtbetriebe.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist;

2. Betriebe, die ausschließlich Nutzgeflügel zur Konsumeierproduktion halten, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung nicht zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des § 3 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes verwendet werden;

3. Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.

(3) Die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, der Geflügel-

Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996 (EBVO 1996), BGBl. Nr. 647/1996, und des Tierseuchengesetzes (TSG),

RGBl. Nr. 177/1909, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung von einem amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;

2. amtlicher Tierarzt: ein vom Landeshauptmann für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Geflügel-Elterntierbetrieben, Brütereien und in Betrieben,

welche Geflügel zur Fleischgewinnung halten, bestellter Tierarzt oder der zuständige Amtstierarzt;

3. beauftragter Tierarzt (Betriebs- und Betreuungstierarzt): ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender praktischer Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt;

4. Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder Produktionseinheiten) umfaßt:

a) Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb, der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält; dienen diese Bruteier zur Erbrütung von Zuchtgeflügel, so kann auch die Bezeichnung „Zuchtbetrieb“,

bei Bruteiern zur Erbrütung von Nutzgeflügel die Bezeichnung „Vermehrungsbetrieb“

verwendet werden;

b) Brüterei: Betrieb, dess...

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