Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2000)

Zusammenfassung


243. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung 2000

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2000)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, und des

§ 1 Abs. 5, 8 und 9, des § 16 sowie des § 17 Abs. 1 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.

Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Inhaltsverzeichnis 1. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 bis 6

2. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

§§ 7 bis 14

3. HAUPTSTÜCK  – Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

§§ 15 bis 28

1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene

§§ 15 bis 18

2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel

§§ 19 bis 27

3. Abschnitt – Behördliche Tötungsanordnungen

§ 28

4. HAUPTSTÜCK  – Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken-, Geflügel- und Jungtierlieferbetriebe

§§ 29 bis 34

5. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe

§§ 35 bis 38

6. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe

§ 39

7. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

§§ 40 bis 58

8. HAUPTSTÜCK – Schlussbestimmungen

§ 59

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:

1. Geflügel-Elterntierbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),

2. Brütereien,

3. Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,

4. Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,

5. Aufzuchtbetriebe für Junghennen,

6. Legehennenbetriebe,

7. Geflügelmastbetriebe und 8. Geflügelschlachtbetriebe.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist, sowie den Ab-Hof-Verkauf von Eiern;

2. Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.

(3) Die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, der Geflügel-

Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl.

Nr. 177/1909, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.

(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen von freiwilligen Gesundheitsprogrammen, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen als Untersuchungen und Kontrollen im Sinn dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programms durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. amtliche Probenahmen:

Probenahmen, die nach dieser Verordnung von einem amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;

2. amtlicher Tierarzt:

ein vom Landeshauptmann für Kontrolluntersuchungen gemäß  § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Geflügel-Elterntierbetrieben, Brütereien und in Betrieben, welche Geflügel zur Fleischgewinnung halten, ...

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