Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. März 1981 über die äußere Geschäftsbezeichnung und über Ausübungsvorschriften für das Drogistengewerbe

Zusammenfassung


177. Verordnung: Äußere Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften für das Drogistengewerbe

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. März 1981 über die äußere Geschäftsbezeichnung und über Ausübungsvorschriften für das Drogistengewerbe

Auf Grund des § 67 und des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wi...

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