Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 ? BO 1986)

Zusammenfassung


163. Verordnung: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 ? BO 1986

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 ? BO 1986)

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981, BGBl. Nr. 486, wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes, des Taxi-Gewerbes, des Hotelwagen-Gewerbes und des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes.

2. Fahrzeuge

§ 2. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1

bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken,

Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen.

Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Personenkraftwagen bzw. Kombinationskraftwagen

(§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-

Gesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) müssen mit einem bereiften, funktionstüchtigen und den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 4 KDV)

entsprechenden Ersatzrad ausgestattet sein.

(4) Für Schülertransporte im Sinne des § 106

Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personenkraftwagen und Omnibusse verwendet werden,

wenn sie eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1 a KFG 1967) aufweisen.

§ 3. Personenkraftwagen müssen mit einem funktionierenden Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2

KFG 19...

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