Zusammenfassung
112. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl. Nr.648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984 und BGBl. Nr. 205/1985 wird geändert wie folgt:1. a) Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der 2 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 3 wird angefügt:„3. Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung."b) Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt. Als Z 7 und 8werden angefügt:„7. Personen, die gemäß § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder die gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,BGBl. Nr. 31/1969, oder die gemäß § 7des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert sind;8. Personen, die gemäß 2 3 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ausgenommen waren, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes."c) § 4 Abs. 3 Z 1 wird aufgehoben.d) Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:„(4) Personen, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Abs. 2wegen einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen einer Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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