Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)

Zusammenfassung


336. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:

1.  §2 Abs. 3 lit e lautet:

,,e) den   Betrieb  von   Lotto-Toto-Annahmestellen".

2.  Im § 3 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „ausgenommen einer Höherversicherungspension,".

3.  § 7 Abs. 3 erster Halbsatz lautet:

„In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag;"

4.  § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,

1.  die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger   nachweislich   über   den Umfang   ihrer   Meldeverpflichtung   belehrt wurden;

2.  die eine Gleitpension (§ 131 b) beziehen, mit der Maßgabe, daß auch das jeweilige Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit zu melden ist."

5.  § 25 Abs. 2 lautet:

„(2)   Beitragsgrundlage   ist   der  gemäß   Abs. 1 ermittelte Betrag,

1.  zuzüglich  der auf eine  Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,

2.  vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften   des   Einkommensteuergesetzes entfallenden   Beträge,  vervielfacht  mit  dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres,   in   das   der   Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre,   gerundet   auf   volle   Schilling.   Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn bzw. Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um die Investitionsrücklage bzw. den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen."

6. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2)   Beitragsgrundlage   ist   der   gemäß   Abs. 1 ermittelte Betrag,

1.  zuzüglich  der auf eine  Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,

2.  zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen   Kalenderjahr  vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

3.  vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften   des   Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge,

vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 3 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn bzw. Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge,  die  schon  einmal  bei  Ermittlung  einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der ...

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