Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau

Zusammenfassung


14. Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 d...

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