Zusammenfassung
24. Verordnung: Giftverordnung 2000
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berechtigung zum Erwerb von Giften, die Aufzeichnungspflicht und über besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr mit Giften (Giftverordnung 2000)
Auf Grund der §§ 42 Abs. 11, 43 Abs. 2 und 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird verordnet:
Anwendungsbereich§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder giftig(§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996) einzustufen sind (Gifte gemäß § 35 Z 1 ChemG 1996). In dieser Verordnung werden nur diese Stoffe und Zubereitungen als Gifte bezeichnet.Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht§ 2. (1) Wer Gifte verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat insbesondere die auf der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu befolgen.(2) Nicht sachkundige Verwender sind vom Erwerbsberechtigten oder unter dessen Verantwortung von einer anderen sachkundigen Person ausdrücklich und nachweislich hinsichtlich der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen zu unterweisen. Wenn für den Betrieb, in d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
