Zusammenfassung
108. Bundesgesetz: Gleichbehandlungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 23. Feber 1979 über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei Festsetzung des Entgelts (Gleichbehandlungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. TEIL Geltungsbereich§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privat-rechtlichem Vertrag beruhen.(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse 1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl.Nr. 140/1948, anzuwenden ist;2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;3. zum Bund.(3) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.Gleichbehandlungsgebot§ 2. Bei der Festsetzung des Entgelts darf niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.Gleichbehandlungs...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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