Bundesgesetz vom 23. Feber 1979 über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei Festsetzung des Entgelts (Gleichbehandlungsgesetz)

Zusammenfassung


108. Bundesgesetz: Gleichbehandlungsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 23. Feber 1979 über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei Festsetzung des Entgelts (Gleichbehandlungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. TEIL Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privat-

rechtlichem Vertrag beruhen.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse 1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,

auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl.

Nr. 140/1948, anzuwenden ist;

2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;

3. zum Bund.

(3) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

Gleichbehandlungsgebot

§ 2. Bei der Festsetzung des Entgelts darf niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

Gleichbehandlungs...

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