Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 20. März 1952, mit der die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Juni 1951, BGBl. Nr. 143/1951, betreffend die Gleichhaltung der Beschäftigung in Lehrwerkstätten einzelner Flüchtlingslager mit der Verwendung als Lehrling in handwerksmäßig betriebenen Gewerben, abgeändert wird.

Zusammenfassung


76. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Gleichhaltung der Beschäftigung in Lehrwerkstätten einzelner Flüchtlingslager mit der Verwendung als Lehrling in handwerksmäßig betriebenen Gewerben.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 20. März 1952, mit der die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Juni 1951, BGBl. Nr. 143/1951, betreffend die Gleichhaltung der Beschäftigung in Lehrwerkstätten einzelner Flüchtlingslager mit der Verwendung als Lehrling in handwerksmäßig betriebenen Gewerben, abgeändert wird.

Auf Grund des § 14 b Abs. 2 der Gewerbeordnung wir...

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