Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung des Gewinnplans (Gewinnplan-Verordnung-GPVVU)

Bundesgesetzblatt Nr. 397/2006, 20. Oktober 2006Verordnung (V) › BKA (Bundeskanzleramt)

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Gewinnplan-Verordnung-GPVVU

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Auszug


Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung des Gewinnplans (Gewinnplan-Verordnung-GPVVU)

397. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung des Gewinnplans (Gewinnplan-Verordnung - GPVVU) Auf Grund des § 18 Abs. 1 sowie des § 85 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Für jeden Tarif der Lebensversicherung, der gewinnberechtigt ist, ist ein Gewinnplan zu erstellen. Jeder Gewinnplan besteht aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil enthält für das Unternehmen allgemein gültige Aussagen und ist für alle Tarife gemeinsam zu erstellen. Die tarifspezifischen Merkmale sind im speziellen Teil des Gewinnplans darzustellen. Haben verschiedene Tarife identische spezielle Teile des Gewinnplans, so sind die speziellen Teile des Gewinnplans der jeweiligen T...

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