Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden
Erlassung eines E-Government-Gesetzes sowie Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Zustellgesetzes, des Gebührengesetzes 1957, des Meldegesetzes 1991 und des Vereinsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden
10. Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:Artikel 1Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen(E-Government-Gesetz - E-GovG) Inhaltsverzeichnis1. Abschnitt Gegenstand und Ziele des Gesetzes§ 1.2. Abschnitt Identifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen§ 2.Begriffsbestimmungen§ 3.Identität und Authentizität§ 4.Die Funktion "Bürgerkarte"§ 5.Bürgerkarte und Stellvertretung § 6.Stammzahl § 7.Stammzahlenregisterbehörde§ 8.Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen § 9.Bereichsspezifisches Personenkennzeichen§ 10.Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen § 11.Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen§ 12.Schutz der Stammzahl natürlicher Personen§ 13.Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen3. Abschnitt Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich§ 14.Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen§ 15.Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen4. Abschnitt Elektronischer Datennachweis § 16.für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten§ 17.für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten§ 18.für sonstige Daten5. Abschnitt Besonderheiten elektronischer Aktenführung§ 19.Amtssignatur§ 20.Beweiskraft von Ausdrucken§ 21.Vorlage elektronischer Akten 6. Abschnitt Strafbestimmungen§ 22.Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 23.Sprachliche Gleichbehandlung§ 24.In-Kraft-Treten§ 25.Übergangsbestimmungen§ 26.Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen§ 27.Verweisungen§ 28.Vollziehung1. AbschnittGegenstand und Ziele des Gesetzes§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.(2) Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.(3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.2. AbschnittIdentifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit öffentlichen StellenBegriffsbestimmungen§ 2. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet1."Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unters...