Zusammenfassung
170. Bundesgesetz: Verleihung des akademischen Grades "Doktor der technischen Wissenschaften" ("Dr. Techn.") an Technischen Hochschulen.
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, betreffend die Verleihung des akademischen Grades ?Doktor der technischen Wissenschaften" (?Dr. techn.") an Technischen Hochschulen.
Der Nationolrat hat beschlossen:
§ 1. Die Technischen Hochschulen verleihen den akademischen Grad „Doktor der technischen Wissensch...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links