Zusammenfassung
40. Bundesverfassungsgesetz: Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach)
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Auszug
Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind 1. Staatsgrenze:die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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