Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 15. Juni 1951, betreffend die Änderung der im Artikel 1 Abs. 2 lit. c des Staatsvertrages zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der beiderseitigen Übergangs- und Anschlußverhältnisse im Eisenbahnverkehr vom 30. Juni 1930, BGBl. Nr. 246/1931, enthaltenen Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grenzbahnhofes ?Harka- Kópháza" in ?Magyarfalva".

Zusammenfassung


131. Kundmachung: Änderung der im Artikel 1 Abs. 2 lit. c des Staatsvertrages zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der beiderseitigen Übergangs- und Anschlußverhältnisse im Eisenbahnverkehr vom 30. Juni 1930, BGBl. Nr. 246/1931, enthaltenen Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grenzbahnhofes "Harka-Koópházat" in "Magyarfalva".

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 15. Juni 1951, betreffend die Änderung der im Artikel 1 Abs. 2 lit. c des Staatsvertrages zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der beiderseitigen Übergangs- und Anschlußverhältnisse im Eisenbahnverkehr vom 30. Juni 1930, BGBl. Nr. 246/1931, enthaltenen Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grenzbahnhofes ?Harka- Kópháza" in ?Magyarfalva".

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