Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 24. Mai 1985 über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985)

Zusammenfassung


390. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 24. Mai 1985 über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985)

Auf Grund der §§ 4 a und 4 b des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 128/1954 und BGBl. Nr. 220/1978 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Handel,

Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Bei der Einfuhr oder Durchfuhr unterliegen Sendungen von Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können,

nach Maßgabe der Anlage 1 sowie Sendungen von im § 3 angeführten Waren der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(2) Inwieweit Sendungen bei der Einfuhr oder Durchfuhr überdies einer veterinärbehördlichen Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bedürfen oder sonstigen Vorschriften nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen,

insbesondere welche Zeugnisse jeweils beizubringen sind, ist in der Anlage 1 bestimmt.

§ 2. Der Kontrollpflicht unterliegen nicht:

1. Fleischwaren, die als Post- oder Bahnsendungen befördert werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bestimmt sind,

wenn das Gewicht der Sendung 3 kg nicht

übersteigt;

2. Fleisch (§ 46), das von Reisenden mitgeführt wird, bis zu einem Gewicht von 3 kg;

3. Milch, Rahm und Obers in Molkereiverpackung sowie Kondensmilch, die von Reisenden mitgeführt wird, bis zu einer Menge von 2 1;

4. Geflügeleier, die von Reisenden mitgeführt werden, bis zu 30 Stück;

5. Tierfutterkonserven, die im Reiseverkehr oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt bzw.

durchgeführt werden;

6. Fleisch oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter für Heimtiere, das du...

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