Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 ? GKV 2001)

Zusammenfassung


253. Verordnung: Grenzwerteverordnung 2001 ? GKV 2001

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 ? GKV 2001)

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2,

45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Abschnitt: Grenzwerte

§ 2. Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

§ 3. Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

§ 4. Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

§ 5. MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

§ 6. MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

§ 7. Bewertung von Stoffgemischen

§ 8. Information der ArbeitnehmerInnen

§ 9. Handhabung der Anhänge I und II 2. Abschnitt: Krebserzeugende Arbeitsstoffe

§ 10. Einstufung und Unterteilung

§ 11. Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

§ 12. Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 13. Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe

§ 14. Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 15. Umluftverbot und Ausnahmen 3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Holzstaub

§ 16. Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung

§ 17. Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

§ 18. Holzstaub: Reinigung

§ 19. Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen

§ 20. Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang 4. Abschnitt

§ 21. Schlussbestimmungen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASc...

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