Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Zusammenfassung


233. Verordnung: Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Beamte der Verwendungsgruppen A 1 und A sowie für Vertr...

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