Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Zusammenfassung


450. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in vier Abschnitte gliedert.

(2) Der I. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 6) und findet bei den vo...

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