Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

Bundesgesetzblatt Nr. 124/2006, 21. März 2006Verordnung (V) › BMJ (Bundesministerium für Justiz)

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Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

124. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

Auf Grund der §§ 25 bis 31, 144 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten.

(2) Die Grundausbildung ist von allen für den Bereich der Justizanstalten aufzunehmenden Bediensteten des Justizwachdienstes zu absolvieren.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Befristetes Dienstverhältnis

§ 2. (1) Die Grundausbildung ist im Rahmen eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren.

(2) Bedienstete, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, können auf ihren Antrag abweichend von Abs. 1 im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen werden.

Ziele der Grundausbildung

§ 3. Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es,

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