Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002)

Zusammenfassung


76. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 2002

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002)

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel I  

Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung  

Das Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung des Gesetzes über das  

gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), zuletzt geändert durch  

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert:  

In Art. XXXVI werden die Wortfolgen „die Gerichtsferien“ und „der Gerichtsferien“ durch „die verhandlungsfreie Zeit“ und „der verhandlungsfreien Zeit“ ersetzt.  

Artikel II  

Änderungen der Zivilprozessordnung  

Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:  

1. § 22 wird wie folgt geändert:  

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei der vor dem Prozeßgerichte anberaumten ersten Tagsatzung“ durch  

die Wortfolge „binnen vier Wochen mit Schriftsatz“ ersetzt.  

b) In Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und dessen Ladung“ und im zweiten Satz die Wortfolge  

„noch vor der ersten Tagsatzung“.  

2. § 23 wird wie folgt geändert:  

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bei der Tagsatzung“.  

b) Abs. 2 hat zu lauten:  

„(2) Kommt infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des Prozesses durch den Auktor zustande, so hat der Vorsitzende auf  

entsprechenden Antrag den Beklagten noch vor der vorbereitenden Tagsatzung von der Klage zu entbinden.“

3. § 24 Abs. 1 hat zu lauten:  

„(1) Erstattet der Auktor trotz gehöriger Aufforderung keinen Schriftsatz, bestreitet er die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich in seinem Schriftsatz überhaupt nicht, so ist der Beklagte berechtigt,

sich durch Befriedigung des Anspruchs des Klägers von der Klage zu befreien.“  

4. In § 27 Abs. 2 entfällt die Wendung „auf die erste Tagsatzung“.  

    

5. In § 31 Abs. 3 entfallen im ersten Satz die Wendung „bei der ersten Tagsatzung (§ 239) und“ sowie der  

zweite Satz.  

6. In § 45 wird die Wortfolge „bei der ersten Tagsatzung“ durch die Wortfolge „bei erster Gelegenheit“  

ersetzt.  

7. In § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache  

gestellt werden“ durch die Wortfolge „gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74)  

oder mündlich verhandelt“ ersetzt.  

8. § 65 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:  

„Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären;...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen