PROTOKOLL NR. 11 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ÜBER DIE UMGESTALTUNG DES DURCH DIE KONVENTION EINGEFÜHRTEN KONTROLLMECHANISMUS

Zusammenfassung


30. Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus samt Anhang

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Auszug


PROTOKOLL NR. 11 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ÜBER DIE UMGESTALTUNG DES DURCH DIE KONVENTION EINGEFÜHRTEN KONTROLLMECHANISMUS

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden verfassungsändernden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. Nr. 330/1970, Nr. 84/1972 und Nr. 64/1990 (im folgenden als,,

Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der wachsenden Zahl der Europaratsmitglieder zu wahren und zu verbessern –

in der Erwägung, daß es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern,

um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen –

im Hinblick auf die Entschließung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. und 20. März 1985 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurde –

im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992 –

im Hinblick auf die von de...

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