Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. Jänner 1963, betreffend die Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministerium für Finanzen vom 29. März 1957, BGBl. Nr. 81, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.

Zusammenfassung


21. Kundmachung: Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 81/1957, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.

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Auszug


Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. Jänner 1963, betreffend die Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministerium für Finanzen vom 29. März 1957, BGBl. Nr. 81, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des ...

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